aktuelle Statuten genehmigt mit Bescheid vom 3.6.2020 zu WBS3-V-05622/004

INTERESSENGEMEINSCHAFT SEEVEREIN ZILLINGDORF

Gegründet 1989

ZVR-Zahl: 230095028

Statuten 2020

Vorbemerkung: Alle nachstehend angegebenen Funktionsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral anzusehen.

§ 1. Name, Zweck, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines:

(1) Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Seeverein Zillingdorf"; Kurzbezeichnung : "Seeverein".

(2) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Erreichung und Erhaltung von guten Nutzungs-/Umweltbedingungen im Bereich der Zillingdorfer Badeteiche, so dass die dort befindlichen Grundparzellen zur Erholung bestmöglich genützt werden können. Der Verein soll sich insbesondere mit der Qualität des Badewassers im Hinblick auf die Einhaltung der Technischen Richtlinien (Normen) befassen. Außerdem bezweckt der Verein den Kontakt im Sinne der Vereinsmitglieder mit der Gemeinde Zillingdorf bezüglich der Infrastruktur, den Gebühren und den Vertragsverhältnissen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Zillingdorf.

(4) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf die Badeteiche und deren Umgebung in den Gemeinden Zillingdorf/NÖ und Steinbrunn/Bgld.

§ 2. Mitglieder:

(1) Der Verein besteht aus einer unbeschränkten Zahl von Mitgliedern.

(2) Es gibt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

a) Ordentliches Mitglied kann jede physische oder juristische Person werden, die sich zu den Statuten des Vereines bekennt und bereit ist, sich für dessen Zweck einzusetzen. Ein bestehendes Eigentumsrecht oder ein Pachtvertrag an einer Grundstücksparzelle im Bereich der beiden Zillingdorfer Badeteiche oder zumindest eine Zugangsberechtigung zum Badeteich muss vorhanden sein bzw. muss der Pächter oder Eigentümer die Person im Hinblick auf die Vereinstätigkeit mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt haben.

b) Außerordentliches Mitglied kann jede physische oder juristische Person werden, die bereit ist, den Verein durch regelmäßige finanzielle oder materielle Zuwendungen zu fördern.

c) Ehrenmitglied kann jedes Vereinsmitglied oder jede sonstige Person werden, die sich um den Verein oder dessen Ziele hervorragende Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge entbunden. Sie werden von der Generalversammlung über Antrag des Ausschusses ernannt.

§ 3. Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach vorläufiger Anmeldung bei einem Vereinsmitglied durch Beschluss des Ausschusses. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Vorstand teilt die Entscheidung des Ausschusses dem Antragsteller mit.

§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit;

b) durch Nichtzahlung der vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge durch ein Jahr;

c) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand mitzuteilen ist;

d) durch Ausschluss, der durch den Ausschuss erfolgt.

(2) Der Ausschluss von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern kann erfolgen wegen:

a) unehrenhaften oder anderen schuldhaften Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind;

b) grober Verletzung der Mitgliedspflichten;

c) eines Verhaltens nach § 17 Abs. 6.

(3) Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung binnen zwei Wochen an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Generalversammlung kann aus den unter Abs. 2 angeführten Gründen - über Antrag des Ausschusses - auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Bis zum Ausschluss fällig gewordene Mitgliedsbeiträge sind noch zu entrichten.

§ 5. Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

a) den Vereinsversammlungen (eventuell mit Angehörigen) beizuwohnen;

b) von den für Vereinsmitglieder bestehenden Vergünstigungen Gebrauch zu machen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen;

c) in allen Angelegenheiten, die den Verein betreffen, Vorschläge zu machen, welche der Obmann nach Maßgabe der Statuten einer Entscheidung zuzuführen hat.

(2) Die ordentlichen Mitglieder haben überdies:

a) das persönliche Stimmrecht bei allen Beschlussfassungen der Generalversammlung, soferne sie älter als 16 Jahre sind;

b) das aktive und passive Wahlrecht für den Ausschuss mit der Einschränkung, dass vom passiven Wahlrecht jene Mitglieder ausgeschlossen sind, die das aktive Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften nicht besitzen.

§ 6. Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a) zur Erreichung der Ziele des Vereines nach besten Kräften beizutragen;

b) das Ansehen des Vereines zu wahren und alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des Vereines führen könnte;

c) die Vorschriften der Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten;

d) die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten;

e) mit allen Mitgliedern Kameradschaft zu halten;

f) die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes für Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis anzuerkennen.

(2) Die ordentlichen Mitglieder haben überdies die Pflicht:

a) an den Versammlungen regen Anteil zu nehmen;

b) sich beim Vorstand zu entschuldigen, wenn sie als Vorstands- oder Ausschussmitglied an Sitzungen nicht teilnehmen können bzw. bei einer Generalversammlung verhindert sind.

§ 7. Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Generalversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliedsbeiträge.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in Ausnahmefällen teilweise oder ganz zu erlassen.

§ 8. Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

a) Generalversammlung

b) Ausschuss

c) Vorstand

d) Obmann

e) Kontrolle

f) Schiedsgericht

§ 9. Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres an einem durch den Ausschuss festzulegenden Tag statt und wird durch den Obmann einberufen. In einzelnen Jahren kann die Generalversammlung mit persönlicher Anwesenheit aus wichtigen Gründen (wie z.B. gesetzliche Einschränkungen, Seuchen, Unruhen) entfallen, jedoch ist in diesem Fall vom Ausschuss sicherzustellen, dass auf vergleichbare Weise die Willensbildung und Information der Mitglieder erfolgen kann (§9 Abs. 10 der Statuten).

(2) Spätestens eine Woche vor der Generalversammlung hat die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung persönlich, elektronisch (z.B. Email) oder schriftlich zu erfolgen.

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich oder in vergleichbarer sicherer elektronischer Form bekannt gegeben werden.

(4) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Ist keiner der beiden anwesend, führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende berechtigt, nach Ablauf einer halben Stunde die Generalversammlung zu eröffnen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder für beschlussfähig zu erklären.

(6) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse - mit Ausnahme von Statutenänderungen und Auflösung des Vereines - mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

(7) Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung des Vereines werden von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

(8) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

(9) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist eine Wahl oder sonstige Beschlussfassung geheim durchzuführen.

(10) Die Willensbildung durch die Mitglieder kann auch außerhalb der Generalversammlung erfolgen. Beschlussfassungen im Sinne von §§9 Abs. 6 und 7 sind (insbesondere bei gesetzlichen Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeit) auch schriftlich oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlform möglich.

(11) Gegenstand der Beschlussfassung der Generalversammlung ist:

a) die Wahl des Ausschusses über Vorschlag eines von der Generalversammlung einzusetzenden Wahlkommitees,

b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

c) die Prüfung und allfällige Abänderung der Statuten (vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung),

d) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes (insbesondere des Kassenberichtes) und die Erteilung der Entlastung,

e) die Entscheidung über die vom Ausschuss der Generalversammlung vorbehaltenen Vorlagen,

f) die Ehrung besonders verdienter Mitglieder,

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

h) die Entscheidung über das Fortbestehen oder die Auflösung des Vereines.

(12) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht und vom Obmann und Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll ist vor Beginn der nächsten Generalversammlung zur Durchsicht aufzulegen sowie am Beginn zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. Jedes Mitglied hat das Recht, in das Protokoll Einsicht zu nehmen. Die Generalversammlung kann beschließen, dass auf die Verlesung des Protokolls teilweise oder vollständig verzichtet wird.

(13) Außerordentliche Generalversammlungen können aus wichtigen Gründen auch während des Jahres durch den Obmann einberufen werden. Ebenso kann mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Der Obmann ist gebunden, spätestens einen Monat nach Einlangen eines schriftlichen, begründeten Begehrens eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Weiters sind auch die Rechnungsprüfer ermächtigt, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

§ 10. Ausschuss

(1) Die Generalversammlung wählt aus den ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit den Ausschuss, der aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier sowie deren Stellvertretern und bis zu fünf Beiräten besteht, und zwei Rechnungsprüfer.

(2) Jedem Gewählten steht es frei, die Wahl anzunehmen oder abzulehnen. Er hat dies sofort der Generalversammlung bekannt zu geben.

(3) Alle Mandate dauern längstens eine Wahlperiode. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist - mit Ausnahme der Rechnungsprüfer - möglich; Doppelfunktionen sind zulässig, möglichst aber zu vermeiden.

(4) Die Geschäfte werden von den Mitgliedern des Ausschusses unentgeltlich besorgt.

(5) Der Ausschuss wird vom Obmann nach Bedarf einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden persönlich oder schriftlich zu erfolgen. Auf schriftliches, von mindestens drei Ausschussmitgliedern unter Angabe von Gründen eingebrachten Verlangen, muss die Einberufung des Ausschusses binnen vier Wochen erfolgen.

(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(8) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Ausschussmitglied ist unzulässig.

(10) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Ausschussmitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen.

(11) Der Beschlussfassung durch den Ausschuss bleibt vorbehalten:

a) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,

b) die Stellung eines Antrages an die Generalversammlung auf die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

c) die Verwaltung des Vermögens des Vereines,

d) die Einberufung von Mitgliederversammlungen, insbesonders auch die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung,

e) die Befreiung einzelner Mitglieder in Sonderfällen von bestimmten Pflichten,

f) die Besorgung aller Angelegenheiten, die ihm von der Generalversammlung übertragen werden,

g) die Entscheidung über Vereinsanschaffungen größeren Ausmaßes,

h) die Entscheidung über das Einschreiten bei Behörden und über das Setzen von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen.

(12) Allfällige schriftliche Anfragen und Anträge eines Mitgliedes müssen in der nächsten Ausschusssitzung verlesen werden. Dem Mitglied muss auf Verlangen mündlich oder schriftlich Bescheid erteilt werden.

(13) Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, das eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht und vom Obmann und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächsten Ausschusssitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, in das Protokoll Einsicht zu nehmen.

(14) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses sind mit beratender Stimme berechtigt:

a) die Rechnungsprüfer

b) die vom Ausschuss zugelassenen Personen.

§ 11. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, Schriftführer und Kassier.

(2) Die Geschäfte werden von den Vorstandsmitgliedern unentgeltlich besorgt.

(3) Der Vorstand wird vom Obmann nach Bedarf einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden persönlich oder schriftlich zu erfolgen.

(4) Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Obmann.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Von der Fristsetzung im Abs. 3 kann in dringenden Fällen abgegangen werden, wenn in der kurzfristig einberufenen Sitzung bei Beschlussfassung alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Vorstandsmitglied ist unzulässig.

(8) Dem Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten.

(9) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes sind mit beratender Stimme berechtigt:

a) die Kontrolle (Rechnungsprüfer)

b) die vom Vorstand zugelassen Personen.

§ 12. Rechte und Pflichten der Ausschuss- und Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann

a) Der Obmann vertritt den Verein in alle Beziehungen nach innen und außen, unterfertigt alle Urkunden und Schreiben des Vereines, führt den Vorsitz in allen Versammlungen und leitet dieselben.

b) Der Obmann hat die Beschlüsse der Generalversammlung, des Ausschusses und des Vorstandes auszuführen.

c) Dem Obmann steht das Recht zu, in dringlichen Fällen vorläufige Verfügungen zu treffen.

d) Vereinseigentum darf nur mit Ermächtigung des Obmannes benützt werden.

e) Dem Obmann obliegt es, auf den Geist des Vereines zu wirken, denselben in Einigkeit zu bringen und zu erhalten und durch humanes, rechtzeitiges Eingreifen Misshelligkeiten im Entstehen zu beseitigen und die ungestörte Existenz zu sichern.

(2) Der Schriftführer

a) Der Schriftführer hat bei allen Versammlungen des Vereines die Aufzeichnung der Abstimmung und ein Protokoll zu führen.

b) Der Schriftführer hat die Mitgliedsliste und das Einlaufverzeichnis zu führen, die Korrespondenz zu besorgen und alle Urkunden und Schriftstücke des Vereins mitzufertigen.

(3) Der Kassier

a) Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins, die Führung der Kassabücher und die Buchhaltung. Er ist verpflichtet, über Wunsch der Vereinsmitglieder jederzeit Rechnung zu legen.

b) Zum Zwecke der Prüfung der Kassa durch die Rechnungsprüfer müssen die Unterlagen (Kassabuch, Belege) rechtzeitig vor der Generalversammlung (eventuell in Abschrift) zur Einsicht aufliegen.

c) Der Kassier hat das Inkasso der Mitgliedsbeiträge zu besorgen.

(4) Bei Verhinderung eines Funktionärs tritt sein Stellvertreter an diese Stelle.

§ 13. Kontrolle

(1) Die von der Generalversammlung für eine Wahlperiode mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählenden zwei Rechnungsprüfer gehören weder dem Ausschuss noch dem Vorstand an.

(2) Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer in der folgenden Wahlperiode ist unzulässig.

(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die - laufend durchzuführende - Überprüfung der gesamten Vermögensgebarung des Vereines. Sie haben darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und die Art der Aufbringung der Mittel

(1) Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

a) Ideelle Mittel:

Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Vorsprache bei Behörden, Einholung von Gutachten, Beteiligung an Behördenverfahren

b) Materielle Mittel:

Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

(2) Die Mittel sind nur für Zwecke, die den Vereinsstatuten entsprechen, zu verwenden.

(3) Über die Verwendung der Mittel entscheiden die Organe des Vereins.

§ 15. Vertretung des Vereines nach außen

(1) Die Vertretung des Vereines nach außen steht dem Obmann zu.

(2) Rechtsgeschäfte, durch die der Verein finanziell verpflichtet wird, können nur gemeinsam vom Obmann (Stellvertreter) und einem weiteren Vorstandsmitglied abgeschlossen werden. Diese Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. In Bankangelegenheiten kann für jedes Vorstandsmitglied Einzelzeichnung vorgesehen werden.

(3) Briefe und Protokolle des Vereines sind vom Obmann (Stellvertreter) und dem Schriftführer (Stellvertreter) zu unterzeichnen und mit der Vereinsstampiglie zu versehen. EMails des Obmanns sind vorab mit dem Schriftführer (Stellvertreter) abzustimmen.

(4) Funktionäre dürfen nur Handlungen vollziehen, die in den Statuten gegründet sind. Darüber hinausgehende Abmachungen wirtschaftlicher Art sind ausdrücklich untersagt. Überschreiten Funktionäre den Umfang ihrer in den Statuten begründeten oder sonst schriftlich erteilten Vollmacht, so haftet der Verein für diese Überschreitung nicht.

(5) Bekanntmachungen des Vereines werden bei Bedarf verlautbart. Die Art der Verlautbarung bestimmt im Einzelfall der Vorstand.

§ 16. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 17. Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis der Mitglieder untereinander oder mit Organen des Vereines sind durch ein Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht, zu schlichten. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeiten Gegenstand der Streitigkeiten ist.

(2) In das Schiedsgericht entsenden beide Streitteile innerhalb von vier Wochen je einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter wählen aus der Liste der ordentlichen Mitglieder einen Vorsitzenden. Findet die Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht statt, so entscheidet das Los, welcher von den in Antrag gebrachten als Vorsitzender zu gelten habe.

(3) Beide Streitteile haben das Recht, sich durch eine Person ihres Vertrauens - die Mitglied des Vereines sein muss - vertreten oder unterstützen zu lassen.

(4) Erscheint der Beschwerdeführer oder dessen Stellvertreter trotz nachweislicher Ladung ohne Entschuldigung nicht, so gilt sein Antrag an das Schiedsgericht als zurückgezogen. Erscheint der Beschwerdegegner oder dessen Stellvertreter trotz nachweislicher Ladung ohne Entschuldigung nicht, so wird das Verfahren hierdurch nicht gehemmt.

(5) Vor Eingang in die Verhandlung hat der Vorsitzende eine gütliche Austragung zwischen den Streitteilen zu versuchen. Beim Scheitern dieses Vergleichsversuches entscheidet das Schiedsgericht - ohne an feste Normen gebunden zu sein - nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Im Falle dreier verschiedener Meinungen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Das Schiedsgericht ist für oben bezeichnete Streitigkeiten obligatorisch. Gegen den Streitteil, der sich dem Schiedsgericht nicht unterwirft, kann vor dem Ausschuss der Ausschluss in die Wege geleitet werden.

(7) Der Schiedsspruch, welcher endgültig ist, ist dem Vorstand und den beteiligten Parteien schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ist binnen drei Tage vom Tag der Zustellung an exekutionsfähig.

(8) Jeder Streitteil hat für seine und seines Vertreters Kosten aufzukommen, ebenso für die Auslagen des von ihm entsandten Schiedsrichters und der geführten Zeugen, sowie die Kosten seiner eigenen Beweisführung. Die übrigen Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Vorsitzenden tragen die Streitteile zu gleichen Teilen.

§ 18. Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nicht nur durch behördliche Verfügung, sondern auch über Beschluss der Generalversammlung erfolgen, wobei die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ausübenden Mitglieder erforderlich ist. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  1. Im Falle der freiwilligen Auflösung kann das Vereinsvermögen an die Mitglieder soweit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt.
  1. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven (siehe Abs. 2) verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt; sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Der Obmann (die Obfrau):           Datum:                 Der Schriftführer (die Schriftführerin):


Dr. Günter Janska                           8.5.2020                 Mag. Brigitte Linauer

Elektronische Beschlussfassung in 2020

Satzung mit Stand Mai 2019

INTERESSENGEMEINSCHAFT SEEVEREIN ZILLINGDORF

Gegründet 1989

ZVR-Zahl: 230095028

Statuten 2006

Vorbemerkung: Alle nachstehend angegebenen Funktionsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral anzusehen.

§ 1. Name, Zweck, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines :

(1) Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Seeverein Zillingdorf"; Kurzbezeichnung : "Seeverein".

(2) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Erreichung und Erhaltung von guten Umweltbedingungen im Bereich der Zillingdorfer Badeteiche, so dass die dort befindlichen Grundparzellen zur Erholung bestmöglich genützt werden können. Insbesonders soll angestrebt werden, dass die Qualität des Badewassers zumindest den einschlägigen Vorschriften und Normen entspricht.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Zillingdorf.

(4) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf die Badeteiche und deren Umgebung in den Gemeinden Zillingdorf/NÖ und Steinbrunn/Bgld.

§ 2. Mitglieder :

(1) Der Verein besteht aus einer unbeschränkten Zahl von Mitgliedern.

(2) Es gibt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

a) Ordentliches Mitglied kann jede physische oder juristische Person werden, die sich zu den Statuten des Vereines bekennt und bereit ist, sich für dessen Zweck einzusetzen. Ein bestehendes Eigentumsrecht oder ein Pachtvertrag an einer Grundstücksparzelle im Bereich der beiden Zillingdorfer Badeteiche muss vorhanden sein bzw. muss der Pächter oder Eigentümer die Person im Hinblick auf die Vereinstätigkeit mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt haben.

b) Außerordentliches Mitglied kann jede physische oder juristische Person werden, die bereit ist, den Verein durch regelmäßige finanzielle oder materielle Zuwendungen zu fördern.

c) Ehrenmitglied kann jedes Vereinsmitglied oder jede sonstige Person werden, die sich um den Verein oder dessen Ziele hervorragende Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge entbunden. Sie werden von der Generalversammlung über Antrag des Ausschusses ernannt.

§ 3. Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach vorläufiger Anmeldung bei einem Vereinsmitglied durch Beschluss des Ausschusses. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Dem aufgenommenen Mitglied wird ein Exemplar der Vereinsstatuten und eine Mitgliedskarte ausgefolgt.

§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet :

a) durch den Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit ;

b) durch Nichtzahlung der vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge durch ein Jahr;

c) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand mitzuteilen ist;

d) durch Ausschluss, der durch den Ausschuss erfolgt.

(2) Der Ausschluss von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern kann erfolgen wegen :

a) unehrenhaften oder anderen schuldhaften Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind ;

b) grober Verletzung der Mitgliedspflichten ;

c) eines Verhaltens nach § 17 Abs. 6.

(3) Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung binnen zwei Wochen an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Generalversammlung kann aus den unter Abs. 2 angeführten Gründen - über Antrag des Ausschusses - auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Bis zum Ausschluss fällig gewordene Mitgliedsbeiträge sind noch zu entrichten.

§ 5. Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht :

a) den Vereinsversammlungen (eventuell mit Angehörigen) beizuwohnen ;

b) von den für Vereinsmitglieder bestehenden Vergünstigungen Gebrauch zu machen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen;

c) in allen Angelegenheiten, die den Verein betreffen, Vorschläge zu machen, welche der Obmann nach Maßgabe der Statuten einer Entscheidung zuzuführen hat.

(2) Die ordentlichen Mitglieder haben überdies :

a) das persönliche Stimmrecht bei allen Beschlussfassungen der Generalversammlung, soferne sie älter als 16 Jahre sind ;

b) das aktive und passive Wahlrecht für den Ausschuss mit der Einschränkung, dass vom passiven Wahlrecht jene Mitglieder ausgeschlossen sind, die das aktive Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften nicht besitzen.

§ 6. Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht :

a) zur Erreichung der Ziele des Vereines nach besten Kräften beizutragen;

b) das Ansehen des Vereines zu wahren und alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des Vereines führen könnte ;

c) die Vorschriften der Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten ;

d) die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten ;

e) mit allen Mitgliedern Kameradschaft zu halten ;

f) die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes für Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis anzuerkennen.

(2) Die ordentlichen Mitglieder haben überdies die Pflicht :

a) an den Versammlungen regen Anteil zu nehmen ;

b) sich beim Vorstand zu entschuldigen, wenn sie als Vorstands- oder Ausschussmitglied an Sitzungen nicht teilnehmen können bzw. bei einer Generalversammlung verhindert sind.

§ 7. Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Generalversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliedsbeiträge.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in Ausnahmefällen teilweise oder ganz zu erlassen.

§ 8. Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind :

a) Generalversammlung

b) Ausschuss

c) Vorstand

d) Obmann

e) Kontrolle

f) Schiedsgericht

§ 9. Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres an einem durch den Ausschuss festzulegenden Tag statt und wird durch den Obmann einberufen.

(2) Spätestens eine Woche vor der Generalversammlung hat die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung persönlich oder schriftlich zu erfolgen.

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.

(4) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Ist keiner der beiden anwesend, führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende berechtigt, nach Ablauf einer halben Stunde die Generalversammlung zu eröffnen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder für beschlussfähig zu erklären.

(6) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse - mit Ausnahme von Statutenänderungen und Auflösung des Vereines - mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

(7) Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung des Vereines werden von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

(8) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

(9) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist eine Wahl oder sonstige Beschlussfassung geheim durchzuführen.

(10) Gegenstand der Beschlussfassung der Generalversammlung ist :

a) die Wahl des Ausschusses über Vorschlag eines von der Generalversammlung einzusetzenden Wahlkommitees,

b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

c) die Prüfung und allfällige Abänderung der Statuten (vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung),

d) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes (insbesondere des Kassenberichtes) und die Erteilung der Entlastung,

e) die Entscheidung über die vom Ausschuss der Generalversammlung vorbehaltenen Vorlagen,

f) die Ehrung besonders verdienter Mitglieder,

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

h) die Entscheidung über das Fortbestehen oder die Auflösung des Vereines.

(11) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht und vom Obmann und Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll ist vor Beginn der nächsten Generalversammlung zur Durchsicht aufzulegen sowie am Beginn zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. Jedes Mitglied hat das Recht, in das Protokoll Einsicht zu nehmen. Die Generalversammlung kann beschließen, dass auf die Verlesung des Protokolls teilweise oder vollständig verzichtet wird.

(12) Außerordentliche Generalversammlungen können aus wichtigen Gründen auch während des Jahres durch den Obmann einberufen werden. Ebenso kann mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Der Obmann ist gebunden, spätestens einen Monat nach Einlangen eines schriftlichen, begründeten Begehrens eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Weiters sind auch die Rechnungsprüfer ermächtigt, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

§ 10. Ausschuss

(1) Die Generalversammlung wählt aus den ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit den Ausschuss, der aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier sowie deren Stellvertretern und bis zu fünf Beiräten besteht, und zwei Rechnungsprüfer.

(2) Jedem Gewählten steht es frei, die Wahl anzunehmen oder abzulehnen. Er hat dies sofort der Generalversammlung bekannt zu geben.

(3) Alle Mandate dauern längstens eine Wahlperiode. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist - mit Ausnahme der Rechnungsprüfer - möglich; Doppelfunktionen sind zulässig, möglichst aber zu vermeiden.

(4) Die Geschäfte werden von den Mitgliedern des Ausschusses unentgeltlich besorgt.

(5) Der Ausschuss wird vom Obmann nach Bedarf einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden persönlich oder schriftlich zu erfolgen. Auf schriftliches, von mindestens drei Ausschussmitgliedern unter Angabe von Gründen eingebrachten Verlangen, muss die Einberufung des Ausschusses binnen vier Wochen erfolgen.

(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(8) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Ausschussmitglied ist unzulässig.

(10) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Ausschussmitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen.

(11) Der Beschlussfassung durch den Ausschuss bleibt vorbehalten :

a) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,

b) die Stellung eines Antrages an die Generalversammlung auf die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

c) die Verwaltung des Vermögens des Vereines,

d) die Einberufung von Mitgliederversammlungen, insbesonders auch die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung,

e) die Befreiung einzelner Mitglieder in Sonderfällen von bestimmten Pflichten,

f) die Besorgung aller Angelegenheiten, die ihm von der Generalversammlung übertragen werden,

g) die Entscheidung über Vereinsanschaffungen größeren Ausmaßes,

h) die Entscheidung über das Einschreiten bei Behörden und über das Setzen von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen.

(12) Allfällige schriftliche Anfragen und Anträge eines Mitgliedes müssen in der nächsten Ausschusssitzung verlesen werden. Dem Mitglied muss auf Verlangen mündlich oder schriftlich Bescheid erteilt werden.

(13) Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, das eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht und vom Obmann und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächsten Ausschusssitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, in das Protokoll Einsicht zu nehmen.

(14) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses sind mit beratender Stimme berechtigt :

a) die Rechnungsprüfer

b) die vom Ausschuss zugelassenen Personen.

§ 11. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, Schriftführer und Kassier.

(2) Die Geschäfte werden von den Vorstandsmitgliedern unentgeltlich besorgt.

(3) Der Vorstand wird vom Obmann nach Bedarf einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden persönlich oder schriftlich zu erfolgen.

(4) Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Obmann.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Vorstandsmitglied ist unzulässig.

(8) Dem Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten.

(9) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes sind mit beratender Stimme berechtigt :

a) die Kontrolle (Rechnungsprüfer)

b) die vom Vorstand zugelassen Personen.

§ 12. Rechte und Pflichten der Ausschuss- und Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann

a) Der Obmann vertritt den Verein in alle Beziehungen nach innen und außen, unterfertigt alle Urkunden und Schreiben des Vereines, führt den Vorsitz in allen Versammlungen und leitet dieselben.

b) Der Obmann hat die Beschlüsse der Generalversammlung, des Ausschusses und des Vorstandes auszuführen.

c) Dem Obmann steht das Recht zu, in dringlichen Fällen vorläufige Verfügungen zu treffen.

d) Vereinseigentum darf nur mit Ermächtigung des Obmannes benützt werden.

e) Dem Obmann obliegt es, auf den Geist des Vereines zu wirken, denselben in Einigkeit zu bringen und zu erhalten und durch humanes, rechtzeitiges Eingreifen Misshelligkeiten im Entstehen zu beseitigen und die ungestörte Existenz zu sichern.

(2) Der Schriftführer

a) Der Schriftführer hat bei allen Versammlungen des Vereines die Aufzeichnung der Abstimmung und ein Protokoll zu führen.

b) Der Schriftführer hat die Mitgliedsliste und das Einlaufverzeichnis zu führen, die Korrespondenz zu besorgen und alle Urkunden und Schriftstücke des Vereins mitzufertigen.

(3) Der Kassier

a) Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins, die Führung der Kassabücher und die Buchhaltung. Er ist verpflichtet, über Wunsch der Vereinsmitglieder jederzeit Rechnung zu legen.

b) Zum Zwecke der Prüfung der Kassa durch die Rechnungsprüfer müssen die Unterlagen (Kassabuch, Belege) rechtzeitig vor der Generalversammlung (eventuell in Abschrift) zur Einsicht aufliegen.

c) Der Kassier hat das Inkasso der Mitgliedsbeiträge zu besorgen.

(4) Bei Verhinderung eines Funktionärs tritt sein Stellvertreter an diese Stelle.

§ 13. Kontrolle

(1) Die von der Generalversammlung für eine Wahlperiode mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählenden zwei Rechnungsprüfer gehören weder dem Ausschuss noch dem Vorstand an.

(2) Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer in der folgenden Wahlperiode ist unzulässig.

(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die - laufend durchzuführende - Überprüfung der gesamten Vermögensgebarung des Vereines. Sie haben darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und die Art der Aufbringung der Mittel

(1) Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

a) Ideelle Mittel :

Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Vorsprache bei Behörden, Einholung von Gutachten, Beteiligung an Behördenverfahren

b) Materielle Mittel :

Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

(2) Die Mittel sind nur für Zwecke, die den Vereinsstatuten entsprechen, zu verwenden.

(3) Über die Verwendung der Mittel entscheiden die Organe des Vereins.

§ 15. Vertretung des Vereines nach außen

(1) Die Vertretung des Vereines nach außen steht dem Obmann zu.

(2) Rechtsgeschäfte, durch die der Verein finanziell verpflichtet wird, können nur gemeinsam vom Obmann (Stellvertreter) und einem weiteren Vorstandsmitglied abgeschlossen werden. Diese Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

(3) Alle Schriftstücke des Vereines sind vom Obmann (Stellvertreter) und dem Schriftführer (Stellvertreter) zu unterzeichnen und mit der Vereinsstampiglie zu versehen.

(4) Funktionäre dürfen nur Handlungen vollziehen, die in den Statuten gegründet sind. Darüber hinausgehende Abmachungen wirtschaftlicher Art sind ausdrücklich untersagt. Überschreiten Funktionäre den Umfang ihrer in den Statuten begründeten oder sonst schriftlich erteilten Vollmacht, so haftet der Verein für diese Überschreitung nicht.

(5) Bekanntmachungen des Vereines werden bei Bedarf verlautbart. Die Art der Verlautbarung bestimmt im Einzelfall der Vorstand.

§ 16. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 17. Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis der Mitglieder untereinander oder mit Organen des Vereines sind durch ein Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht, zu schlichten. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeiten Gegenstand der Streitigkeiten ist.

(2) In das Schiedsgericht entsenden beide Streitteile innerhalb von vier Wochen je einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter wählen aus der Liste der ordentlichen Mitglieder einen Vorsitzenden. Findet die Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht statt, so entscheidet das Los, welcher von den in Antrag gebrachten als Vorsitzender zu gelten habe.

(3) Beide Streitteile haben das Recht, sich durch eine Person ihres Vertrauens - die Mitglied des Vereines sein muss - vertreten oder unterstützen zu lassen.

(4) Erscheint der Beschwerdeführer oder dessen Stellvertreter trotz nachweislicher Ladung ohne Entschuldigung nicht, so gilt sein Antrag an das Schiedsgericht als zurückgezogen. Erscheint der Beschwerdegegner oder dessen Stellvertreter trotz nachweislicher Ladung ohne Entschuldigung nicht, so wird das Verfahren hierdurch nicht gehemmt.

(5) Vor Eingang in die Verhandlung hat der Vorsitzende eine gütliche Austragung zwischen den Streitteilen zu versuchen. Beim Scheitern dieses Vergleichsversuches entscheidet das Schiedsgericht - ohne an feste Normen gebunden zu sein - nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Im Falle dreier verschiedener Meinungen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Das Schiedsgericht ist für oben bezeichnete Streitigkeiten obligatorisch. Gegen den Streitteil, der sich dem Schiedsgericht nicht unterwirft, kann vor dem Ausschuss der Ausschluss in die Wege geleitet werden.

(7) Der Schiedsspruch, welcher endgültig ist, ist dem Vorstand und den beteiligten Parteien schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ist binnen drei Tage vom Tag der Zustellung an exekutionsfähig.

(8) Jeder Streitteil hat für seine und seines Vertreters Kosten aufzukommen, ebenso für die Auslagen des von ihm entsandten Schiedsrichters und der geführten Zeugen, sowie die Kosten seiner eigenen Beweisführung. Die übrigen Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Vorsitzenden tragen die Streitteile zu gleichen Teilen.

§ 18. Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nicht nur durch behördliche Verfügung, sondern auch über Beschluss der Generalversammlung erfolgen, wobei die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ausübenden Mitglieder erforderlich ist. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  1. Im Falle der freiwilligen Auflösung kann das Vereinsvermögen an die Mitglieder soweit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt.
  1. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven (siehe Abs. 2) verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt; sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Der Obmann (die Obfrau):            Datum:           Der Schriftführer (die Schriftführerin):

Edith Gugumuk                             3.6.2006          Klaus Riedl